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Satzung §
1 Der am 08. August 1945 gegründete
Verein führt den Namen „Turn-
und Sportverein Südhemmern“. Der Verein hat seinen Sitz in
Hille -Ortschaft Südhemmern-. §
2 (1)
Zweck des
Vereins ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Allgemeinheit
auf den Gebieten der Leibesübungen und der Jugendpflege sowie die Pflege
sportlicher Kameradschaft. §
3 Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, dem Zwecke des
Vereins zu dienen.
(1) Die
Mitgliedschaft erlischt a)
durch
freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung an den
Vorstand erfolgen kann, b)
durch den
Tod, c)
durch
Ausschluss aus dem Verein. (2) Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, a)
wenn das
Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von mindestens 6 Monatsbeiträgen in Rückstand
ist, b)
bei
Verstoß gegen die Vereinssatzungen, c)
bei
unehrenhaftem oder vereinsschädigendem Verhalten des Mitglieds. (3)
Der
Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht
dem Mitglied ein Berufungsrecht an die nächste Hauptversammlung zu. (4)
Ausgetretene
und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein, seine
Einrichtungen und sein Vermögen. Monatsbeiträge sind in voller Höhe auch für
den Monat zu zahlen, in dem der Austritt oder Ausschluss erfolgt. Auf Vorschlag des Vorstandes können
Mitglieder in Anerkennung langjähriger, verdienstvoller Vereinsarbeit durch die
Hauptversammlung geehrt und zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Höhe der Monatsbeiträge wird
durch die Hauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind zu Beginn jedes
Kalenderhalbjahres im voraus zu zahlen. Die
Organe des Vereins sind: a) die Hauptversammlung b) der Vorstand.
Jeweils im ersten Vierteljahr
eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist
vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang im
Aushangkasten des Vereins. Daneben sollen nach Möglichkeit alle Mitglieder
schriftlich eingeladen werden.
(1)
Jede nach § 9
ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Zu Beginn der
Hauptversammlung ist die Tagesordnung den erschienenen Mitgliedern bekannt zu
geben. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten: (1) Außerordentliche
Hauptversammlungen finden statt: a)
wenn der Vorstand die Einberufung für erforderlich hält, b)
wenn die Einberufung von mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder
unter
§ 12 (1)
Der Vorstand
setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: a)
dem Vorsitzenden, (2)
Geschäftsführender
Vorstand sind: (3)
Der Vorstand wird jedes Mal auf 2 Jahre durch die Hauptversammlung
gewählt.
Der
Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß
gewählt
worden ist. (4)
Die Wahl erfolgt geheim durch Stimmzettel. Durch einstimmigen Beschluss
der Hauptversammlung kann eine andere Abstimmungsart gewählt werden. (5)
Erhält keiner der Kandidaten für ein Amt in der ersten Abstimmung mehr
als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den zwei
Kandidaten, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine
engere Wahl statt, bei der als gewählt erscheint, der die meisten Stimmen auf
sich vereinigt.
§
13 (1)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der
gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und der Beschlüsse der
Hauptversammlung. (2)
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf
Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem
Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. (3)
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden
Vorstandes laufend zu unterrichten. (4)
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden unter Angabe der zur
Verhandlung kommenden Punkte einberufen. Vorstandssitzungen sind nur bei
Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse
des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist
ein Beschluss abgelehnt. (5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder vertritt allein. Für das Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. §
14 Durch die Hauptversammlung werden
auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer gewählt. Eine unmittelbare
Wiederwahl ist nicht zulässig. Sie haben nach Abschluss eines Geschäftsjahres
eine sachliche und rechnerische Prüfung der Vereinskasse vorzunehmen und der
Hauptversammlung darüber Bericht zu erstatten. §
15 Über den Verlauf einer
Hauptversammlung, einer außerordentlichen Hauptversammlung sowie einer
Vorstandssitzung ist vom Geschäftsführer jeweils ein Protokoll zu führen, in
dem die gefassten Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Das jeweilige
Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§
16 (1)
Die Auflösung eines Vereines darf nur in einer Hauptversammlung
beschlossen werden, zu der sämtliche Mitglieder des Vereins unter Hinweis auf
die beabsichtigte Vereinsauflösung schriftlich geladen worden sind. Der
Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Zurück zu "Verein" |